AGB
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Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
Altena & Neukirchen GmbH & Co. KG
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
- Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen werden von uns ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Eigenen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die mit dem Besteller geschlossen werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
- Besteller bezeichnet den Vertragspartner unabhängig von der rechtlichen Natur des jeweiligen Vertrags.
- Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam.
§ 2
Angebot und Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen können von uns innerhalb von 30 Tagen angenommen werden. Der Vertragspartner ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden.
- In der Bestellung an uns enthaltene Preise gelten erst mit unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
- Bei Bestellungen mit einem Volumen von weniger als 100,00 EUR netto wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR erhoben.
- Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
- An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Anderenfalls sind sie auf Verlangen zurückzugeben.
- Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, Mehr- oder Mindermengen in branchenüblich angemessener Zahl zu liefern.
§ 3
Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.
- Soweit ältere und fällige Forderungen noch unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug in jedem Fall unzulässig.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Versand geschieht auf Rechung, Bezahlung und Risiko des Bestellers.
- Die Verpackung wird dem Besteller zu unseren Selbstkosten in Rechnung gestellt.
- Falls wir dem Besteller aufgrund besonderer Vereinbarung ein Rückgaberecht für bereits ausgelieferte Waren eingeräumt haben und dieser dieses Recht ausübt, erheben wir 5% vom Rechnungsbetrag der zurück gegebenen Ware zur Abgeltung unserer Kosten. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Den Nachweis der Rücksendung hat der Besteller zu erbringen.
- Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
- Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder tritt Zahlungsunfähigkeit oder eine offensichtliche Vermögensverschlechterung ein, werden sämtliche noch offen stehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
- Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 4
Lieferzeit
- Im Angebot enthaltene Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung.
- Bei unverschuldeter Lieferverzögerung ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unverschuldet ist eine Lieferverzögerung, wenn sie u.a. auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung sowie von uns nicht zu vertretender verspäteter Anlieferung durch Vorlieferanten beruht. Eine uns bekannt gewordene Verschlechterung der Vermögenslage oder der Verzug des Bestellers bei der Begleichung einer offenen Rechnung verlängert die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum, bis der Hinderungsgrund für die Lieferung entfallen ist.
- Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
- Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
§ 5
Materialbeistellung und Abfallprodukte
- Im Falle einer Materialbeistellung durch den Besteller trägt dieser die volle Verantwortung dafür, dass das Material in seiner Beschaffenheit und Qualität den getroffenen Vereinbarungen entspricht, insbesondere einer etwaigen Probe gleichwertig ist.
- Entspricht der Anlieferungszustand des Materials nicht den getroffenen Vereinbarungen, sind wir berechtigt das Material ohne Übernahme etwaiger Kosten zurückzuweisen.
- Entsteht durch den Anlieferungszustand Mehrarbeit, wird der Besteller hierüber informiert. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Späne und sonstige Abfallprodukte gehen in unser Eigentum über.
§ 6
Gefahrenübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung sichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 7
Gewährleistung
- Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
- Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten die §§ 377 f. HGB entsprechend.
- Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
- Der Besteller ist verpflichtet, uns jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen.
- Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug oder in Zahlungsschwierigkeiten befindet, zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Veräußert er die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware, werden die durch die Veräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an uns abgetreten, ohne dass es im Falle der Veräußerung einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf.
- Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle uns zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten von der Abtretung zu informieren.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die nicht bezahlte Ware heraus zugeben. Wir sind dann berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
§ 9
Rücksendungen
Rücksendungen werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Sonderanfertigungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
§ 10
Gerichtsstand, geltendes Recht und Erfüllungsort
- Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
- Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Remscheid. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist Remscheid.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen uns und dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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